§ 2 Abs 1 HeimAufG
Der OGH prüft, ob das HeimAufG bei einem Krankenhausaufenthalt einer geistig behinderten Patientin zur Anwendung gelangt und erläutert, dass die Kundmachung der Daten des Bewohnervertreters in der Ediktsdatei keine konstitutive Rechtswirkung entfaltet.