§ 382g EO
Auch für vor 1.7.2006 verwirklichte Stalkinghandlungen besteht zivilrechtlicher Schutz, wobei der Unterlassungsanspruch nicht zwingend die Erfüllung des Delikts der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB voraussetzt.
OGH 31.01.2007, 8 Ob 155/06m