§ 113a KO
Das Konkursgericht ist zur beschlussmäßigen Feststellung des Fortbestands oder des Erlöschens von Ab- oder Aussonderungsrechten nicht legitimiert.
OGH 31.01.2007, 8 Ob 107/06b
§ 113a KO
Das Konkursgericht ist zur beschlussmäßigen Feststellung des Fortbestands oder des Erlöschens von Ab- oder Aussonderungsrechten nicht legitimiert.
OGH 31.01.2007, 8 Ob 107/06b