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ÖJZ-Leitsatzkartei

StrafrechtÖJZ-LSK 2006/89 Heft 8 v. 15.4.2006

§ 241e Abs 1 StGB; § 147 Abs 1 Z 1 StGB; § 28 StGB

Durch den Gebrauch des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im unbaren Zahlungsverkehr wird der Bereicherungsvorsatz gemäß § 241e Abs 1 Fall 1 StGB zur Geltung gebracht. Die Strafbarkeit nach § 241e Abs 1 StGB steht aber zur Strafbarkeit wegen schweren Betrugs im Verhältnis der Subsidiarität.

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