§ 58 Abs 2 StGB
Die Gerichtsanhängigkeit einer Nachtat steht dem Fortlauf der Verjährungsfrist nicht entgegen.
OGH, 17.02.2006, 14 Os 5/06a
§ 58 Abs 2 StGB
Die Gerichtsanhängigkeit einer Nachtat steht dem Fortlauf der Verjährungsfrist nicht entgegen.
OGH, 17.02.2006, 14 Os 5/06a