§ 53 Abs 3 WFG 1984
Die Anwendung der Gerichtsgebührenbefreiungsbestimmung des § 53 Abs 3 WFG 1953 erfordert einen Parteienantrag, der spätestens bis zum Zeitpunkt der Einbringung des Berichtigungsansuchens eingelangt sein muss.
VwGH, 16.12.2004, 2004/16/0193