§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG; § 15a ErbStG
Vermögenstransfers im Rahmen von einvernehmlichen Erbteilungsübereinkommen, die von der letztwilligen Verfügung abweichen, haben keinen Einfluss auf den bereits erfolgten Erbanfall und daher die Nacherhebung der Erbschaftssteuer zur Folge.