§ 26 Z 4 EStG; § 68 Abs 5 Z 1 EStG; § 68 Abs 5 Z 6 EStG
Ein für die Arbeitnehmer des Beschäftigerunternehmens Maßgeblicher Kollektivvertrag ist nicht als lohngestaltende Bestimmung iSd § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG zu qualifizieren. Die Einkommensteuerpflicht der an die überlassenen Arbeitskräfte geleisteten Reisekostenvergütungen richtet sich daher nur nach § 26 Z 4 EStG.