§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
Gewinne aus Preisausschreiben sind nur dann als freigebige Zuwendung zu qualifizieren, wenn der Veranstalter aus wirtschaftlicher Sicht auf keine Gegenleistung der Empfänger abstellte.
VwGH, 29.07.2004, 2004/16/0076
§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
Gewinne aus Preisausschreiben sind nur dann als freigebige Zuwendung zu qualifizieren, wenn der Veranstalter aus wirtschaftlicher Sicht auf keine Gegenleistung der Empfänger abstellte.
VwGH, 29.07.2004, 2004/16/0076