§ 60 Abs 2 Z 1 StGB
Die Ablaufhemmung der Frist für die Vollstreckbarkeitsverjährung entfällt bereits mit Ablauf der Probezeit im Rahmen einer bedingten Strafnachsicht.
OGH, 15.02.2006, 13 Os 132/05v
§ 60 Abs 2 Z 1 StGB
Die Ablaufhemmung der Frist für die Vollstreckbarkeitsverjährung entfällt bereits mit Ablauf der Probezeit im Rahmen einer bedingten Strafnachsicht.
OGH, 15.02.2006, 13 Os 132/05v