§ 31a StGB
Die Strafe kann auch noch nach dem Strafvollzug und eingetretener Vollstreckbarkeitsverjährung nachträglich gemildert werden.
OGH, 15.02.2006, 13 Os 132/05v
§ 31a StGB
Die Strafe kann auch noch nach dem Strafvollzug und eingetretener Vollstreckbarkeitsverjährung nachträglich gemildert werden.
OGH, 15.02.2006, 13 Os 132/05v