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Entscheidung - OGH, 13.12.2005, 1 Ob 232/05g

ZivilrechtEvBl 2006/53EvBl 2006, 291 - 293 Heft 7 v. 1.4.2006

§ 1311 ABGB; § 1295 ABGB; § 125 Abs 2 Wr BauO; § 127 Abs 3 Wr BauO

Ein vom Bauherrn beigezogener Bauführer bzw Prüfingenieur kann für Mehraufwendungen des Bauherrn, die aus nicht offenkundigen Berechnungs- oder Planungsmängeln resultieren, nicht verantwortlich gemacht werden, da das Vermögen des Bauherrn vom Schutzbereich öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften, die ua den Bauherrn zur Beiziehung eines Bauführers verpflichten, nicht erfasst ist.

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