§ 1311 ABGB; § 1295 ABGB; § 125 Abs 2 Wr BauO; § 127 Abs 3 Wr BauO
Ein vom Bauherrn beigezogener Bauführer bzw Prüfingenieur kann für Mehraufwendungen des Bauherrn, die aus nicht offenkundigen Berechnungs- oder Planungsmängeln resultieren, nicht verantwortlich gemacht werden, da das Vermögen des Bauherrn vom Schutzbereich öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften, die ua den Bauherrn zur Beiziehung eines Bauführers verpflichten, nicht erfasst ist.