§ 9 Abs 2 StVO; § 252 Abs 1 Z 1 StPO; § 252 Abs 4 StPO; § 458 Abs 5 StPO
Der OGH erörtert, dass Radfahrern die Schutzbestimmung des § 9 Abs 2 StVO nicht zugute kommt und führt weiters aus, dass das unentschuldigte Nichterscheinen eines geladenen Zeugen nicht die Verlesung von Vernehmungsprotokollen rechtfertigt. Auch das das Fernbleiben des Beschuldigten zur Hauptverhandlung indiziert nicht dessen Einwilligung zur Verlesung der Protokolle.