§ 201 Abs 1 StGB; § 206 Abs 1 StGB; § 206 Abs 4 StGB; § 207 Abs 1 StGB
Das Einführen eines Gegenstands in den Anus ist als eine dem Beischlaf gleichzustellende geschlechtliche Handlung zu qualifizieren. Das Einführen eines Fieberthermometers in den After stellt aber einen sozialadäquaten, medizinisch indizierten Heileingriff dar.