§ 3 Abs 1 Z 10 EStG
Die Steuerbefreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG gelangt auch bei der für eigene Betriebszwecke vorgenommenen Errichtung von Anlagen im Ausland zur Anwendung. Die Einbeziehung ausländischer Arbeitnehmer oder Subunternehmer schließt die Steuerprivilegierung nicht aus.