§ 179 ABGB; § 167 ABGB; § 87 AußStrG; § 258 AußStrG aF
Die Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters in die Adoption des vertretenen Kindes kann nicht einseitig widerrufen werden; bei einer möglichen Begründung einer gemeinsamen Obsorgeregelung besteht aber kein Erfordernis für eine Adoption eines unehelichen Kindes durch seinen Vater.