§ 252 Abs 1 Z 1 StPO; § 252 Abs 4 StPO; § 458 Abs 5 StPO
Das unentschuldigte Nichterscheinen eines geladenen Zeugen rechtfertigt nicht die Verlesung von Vernehmungsprotokollen. Das Fernbleiben des Beschuldigten zur Hauptverhandlung indiziert nicht dessen Einwilligung zur Verlesung der Protokolle.