§ 201 Abs 1 StGB; § 206 Abs 1 StGB; § 206 Abs 4 StGB
Das Einführen eines Gegenstands in den After ist als eine dem Beischlaf gleichzustellende geschlechtliche Handlung zu qualifizieren.
OGH, 13.12.2005, 11 Os 4/05f
§ 201 Abs 1 StGB; § 206 Abs 1 StGB; § 206 Abs 4 StGB
Das Einführen eines Gegenstands in den After ist als eine dem Beischlaf gleichzustellende geschlechtliche Handlung zu qualifizieren.
OGH, 13.12.2005, 11 Os 4/05f