§ 210 Abs 1 StGB; § 105 Abs 1 StGB; § 142 Abs 1 StGB; § 202 Abs 1 StGB
Die Verabreichung von Betäubungsmitteln ist im Fall der Willenlosigkeit des Opfers als Gewaltanwendung zu qualifizieren.
OGH, 14.12.2005, 13 Os 102/05g
§ 210 Abs 1 StGB; § 105 Abs 1 StGB; § 142 Abs 1 StGB; § 202 Abs 1 StGB
Die Verabreichung von Betäubungsmitteln ist im Fall der Willenlosigkeit des Opfers als Gewaltanwendung zu qualifizieren.
OGH, 14.12.2005, 13 Os 102/05g