§ 83 Abs 1 StGB
Der OGH prüft, ob die Verabreichung eines Suchtmittels, das einen bereits bestehenden Rauschzustand beim Opfer verschlechtert, als Gesundheitsschädigung qualifiziert werden kann.
OGH, 14.12.2005, 13 Os 102/05g
§ 83 Abs 1 StGB
Der OGH prüft, ob die Verabreichung eines Suchtmittels, das einen bereits bestehenden Rauschzustand beim Opfer verschlechtert, als Gesundheitsschädigung qualifiziert werden kann.
OGH, 14.12.2005, 13 Os 102/05g