§ 143 StPO; § 145 StPO; § 149a StPO
Die Erfassung von Daten aus einem beschlagnahmten Beweismittel erfordert selbst bei Einsetzung eines Telekommunikationsgeräts keine gesonderte Bewilligung nach § 149a ff StPO.
OGH, 19.12.2005, 14 Os 103/05m
§ 143 StPO; § 145 StPO; § 149a StPO
Die Erfassung von Daten aus einem beschlagnahmten Beweismittel erfordert selbst bei Einsetzung eines Telekommunikationsgeräts keine gesonderte Bewilligung nach § 149a ff StPO.
OGH, 19.12.2005, 14 Os 103/05m