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§ 68 StPO; § 72 StPO; § 281 Abs 1 Z 1 StPO; § 281 Abs 1 Z 4 StPO; Art 6 Abs 1 MRK

ÖJZ-LeitsatzkarteiStrafprozessrechtÖJZ-LSK 2006/222 Heft 20 v. 15.10.2006

Zusammenfassung: Die Geltendmachung der Befangenheit eines Richters in der Hauptverhandlung aufgrund dessen Mitwirkung bei der Strafverurteilung eines Mittäters zieht keine Rechtsfolgen nach sich, weil der Antrag entweder als Rüge iSd § 281 Abs 1 Z 1 StPO zu qualifizieren ist und als solche einer meritorischen Erledigung entgegensteht oder aber eine Abweisung wegen inhaltlicher Unbegründetheit erfordert.

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