Zusammenfassung: Die Geltendmachung der Befangenheit eines Richters in der Hauptverhandlung aufgrund dessen Mitwirkung bei der Strafverurteilung eines Mittäters zieht keine Rechtsfolgen nach sich, weil der Antrag entweder als Rüge iSd § 281 Abs 1 Z 1 StPO zu qualifizieren ist und als solche einer meritorischen Erledigung entgegensteht oder aber eine Abweisung wegen inhaltlicher Unbegründetheit erfordert.