§ 10 Abs 1 Z 1 MarkSchG; § 10a Z 3 MarkSchG; § 60 MarkSchG
Der bloß körperliche Transport von Nichtgemeinschaftsware in das Gemeinschaftsgebiet kann bei Nichtüberfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr nicht als " Einfuhr" iSd § 10a Z 3 MarkSchG und Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr qualifiziert werden.