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§ 87 GBG

ÖJZ-LeitsatzkarteiGrundbuchsrechtÖJZ-LSK 2006/219 Heft 20 v. 15.10.2006

§ 87 GBG

Für die Verbücherung eines auf Grundlage eines verloren gegangenen Tauschvertrags erfolgten Eigentümerwechsels genügt die beglaubigte Bestätigung des Vertragsinhalts durch die Vertragsparteien; ein Neuabschluss eines Vertrages oder die klagsweise Geltendmachung sind nicht erforderlich.

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