§ 87 GBG
Für die Verbücherung eines auf Grundlage eines verloren gegangenen Tauschvertrags erfolgten Eigentümerwechsels genügt die beglaubigte Bestätigung des Vertragsinhalts durch die Vertragsparteien; ein Neuabschluss eines Vertrages oder die klagsweise Geltendmachung sind nicht erforderlich.