§ 45 AußStrG 2003
Der OGH führt aus, dass der Beschluss zur Beiziehung eines Sachverständigen als verfahrensleitender Beschluss im Anwendungsbereich des AußStrG neu keinem gesonderten Rechtsmittel unterliegt und daher erst mit dem Rekurs über die Hauptsache angefochten werden kann.