§ 7 Abs 2 GEG
Die Möglichkeit eines Berichtigungsantrags und die geringe Höhe der Strafdrohung sprechen für die Unanwendbarkeit des Fairnessgrundsatzes bei der Verhängung von Mutwillensstrafe.
VwGH 18.10.2005, 2003/16/0499
§ 7 Abs 2 GEG
Die Möglichkeit eines Berichtigungsantrags und die geringe Höhe der Strafdrohung sprechen für die Unanwendbarkeit des Fairnessgrundsatzes bei der Verhängung von Mutwillensstrafe.
VwGH 18.10.2005, 2003/16/0499