§ 9 Abs 2 GEG
Der VwGH erörtert, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Interessen den Nachlass einer Gebühr rechtfertigen. Weiters führt er aus, dass die unterlassene Offenlegung des Vermögens des Antragstellers zur Abweisung des Antrags ohne weiteren Erhebungen berechtigt.