§ 9 Abs 4 GEG
Der Präsident des OLG Wien wie auch der Leiter der Einbringungsstelle des OLG Wien besitzen Behördenstatus, nicht jedoch die Einbringungsstelle selbst.
VwGH 08.09.2005, 2005/17/0052
§ 9 Abs 4 GEG
Der Präsident des OLG Wien wie auch der Leiter der Einbringungsstelle des OLG Wien besitzen Behördenstatus, nicht jedoch die Einbringungsstelle selbst.
VwGH 08.09.2005, 2005/17/0052