§ 3 Abs 3 PSG; § 34 PSG; § 36 PSG; § 331 EO
Die Gestaltungsbefugnisse eines Stifters gegenüber der Privatstiftung dürfen in Exekution gezogen werden, sofern ein Vorbehalt auf das Widerrufsrecht oder das Abänderungsrecht bezüglich der Stiftungsurkunde ausbedungen wurde und der Stifter zumindest zum Teil Letztbegünstigter der Stiftung darstellt.