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§ 36 AußStrG; § 82 Abs 1 Z 3 EheG

ÖJZ-LeitsatzkarteiAußerstreitrechtÖJZ-LSK 2006/207 Heft 19 v. 1.10.2006

§ 36 AußStrG; § 82 Abs 1 Z 3 EheG

Die gerichtliche Entscheidung zur Nichtberücksichtigung bestimmter Gegenstände im nachehelichen Verfahren zur Teilung der ehelichen Ersparnisse und des Gebrauchsvermögens erfordert eine Teilabweisung und keinen negativen Zwischenbescheid.

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