§ 36 AußStrG; § 82 Abs 1 Z 3 EheG
Die gerichtliche Entscheidung zur Nichtberücksichtigung bestimmter Gegenstände im nachehelichen Verfahren zur Teilung der ehelichen Ersparnisse und des Gebrauchsvermögens erfordert eine Teilabweisung und keinen negativen Zwischenbescheid.