§ 94 ABGB; § 90 ABGB; § 292 ASVG
Die Begründung einer Haushaltsgemeinschaft durch die Ehepartner hat keine Außenwirkungen auf Rechtspflichten dritter Personen. Der schlechter verdienende Ehepartner besitzt einen Unterhaltsanspruch, der bei der Berechnung der Ausgleichszulage als sonstiges Einkommen zu behandeln ist.