§ 26 Abs 2 AußStrG; § 43 Abs 5 AußStrG
Die Geltendmachung eines Rechtsmittels nach der Unterbrechung des Außerstreitverfahrens erfordert die Zurückweisung des Rechtsmittels, sofern dieses nicht die Unterbrechungswirkung stützt oder die Frage nach der Zulässigkeit der Unterbrechung klärt.