§ 12 Abs 2 WRG 1959; § 15 WRG 1959; § 33b Abs 6 WRG 1959
Die Abweichung von der Grenzmengenverordnung setzt die Betroffenheit öffentlicher Interessen voraus. Bei einer potentiellen Beeinträchtigung bestehender Rechte oder eines Fischereirechts kommt die Vorschreibung strengerer Grenzwerte nicht in Betracht.