§ 85 WRG 1959
Der VwGH beschreibt die Inhaltserfordernisse des Streitschlichtungsantrags des Mitglieds einer Wassergenossenschaft und erläutert, dass Ermessensentscheidungen der Wassergenossenschaft bei Nichtbetroffenheit öffentlicher Interessen nur auf ihre Verfahrensmäßigkeit von der Aufsichtsbehörde überprüft werden können.