§ 17 ZustG
Der Fristbeginn für die Abholung eines hinterlegten Schriftstücks ergibt sich allein aus dem Vermerk auf der Hinterlegungsanzeige und nicht aus allfälligen abweichenden Angaben auf dem Rückschein.
VwGH, 20.09.2005, 2005/05/0016
§ 17 ZustG
Der Fristbeginn für die Abholung eines hinterlegten Schriftstücks ergibt sich allein aus dem Vermerk auf der Hinterlegungsanzeige und nicht aus allfälligen abweichenden Angaben auf dem Rückschein.
VwGH, 20.09.2005, 2005/05/0016