§ 69 AVG
Die Genehmigung einer Verfahrenswiederaufnahme setzt den Bestand neuer Tatsachen oder Beweismittel voraus, die bereits im Bescheiderlassungszeitpunkt ergänzende Ermittlungen indiziert hätten.
VwGH, 27.09.2005, 2002/01/0206
§ 69 AVG
Die Genehmigung einer Verfahrenswiederaufnahme setzt den Bestand neuer Tatsachen oder Beweismittel voraus, die bereits im Bescheiderlassungszeitpunkt ergänzende Ermittlungen indiziert hätten.
VwGH, 27.09.2005, 2002/01/0206