§ 62 Abs 3 AVG
Ein schriftlicher Bescheid, der vom mündlich verkündeten Bescheid abweicht, kann nicht als schriftliche Ausfertigung des mündlichen Bescheids qualifiziert werden, sondern muss als selbständiger Bescheid angesehen werden, der in Widerspruch zum Grundsatz der Unwiderrufbarkeit eines Bescheids steht.