§ 134 Wr BauO
Der Begriff der Liegenschaft in § 134 Wr BauO kann nicht als Grundbuchskörper qualifiziert werden. Für die Feststellung der Nachbareigenschaft ist nicht der Grundbuchsstand, sondern das durch die Abteilung gebildete und eine provisorische Grundstücksnummer aufweisende Grundstück relevant.