§ 69 Abs 1 lit m Wr BauO
Der VwGH setzt sich mit dem Geltungsbereich des § 69 Abs 1 lit m Wr BauO auseinander und legt dar, dass die Zugrundelegung der leg cit nicht in betracht kommt, sofern eine Überschreitung der erlaubten Gebäudehöhe nicht zu erwarten ist.