§ 1 AHG; § 158 EO; § 325 EO; § 328 EO
Die Nichtbestellung eines gerichtlichen Verwalters bei beantragter Zwangsverwaltung eines Grundstücks rechtfertigt die Geltendmachung einer Amtshaftungsklage. Die unterlassene Urgenz durch die betreibende Partei kann dieser aber als Mitverschulden angelastet werden.