Art 5 Nr 3 EuGVVO; § 42 JN
Die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit setzt die rechtliche Qualifikation des Tatsachenvorbringens nicht voraus. Die Zuständigkeitsvorschrift des Art 5 Nr 3 EuGVVO gelangt auch bei reinen Vermögensschäden, die zB auf culpa in contrahendo oder auf ein deliktisches Fehlverhalten des Organs eines zahlungsunfähigen Geschäftspartners zurückzuführen sind , zur Anwendung.