§ 8 AnerbenG; § 8 Abs 2 AnerbenG
Das Anerbengesetz gelangt im Fall des Miteigentums zweier Ehepartner oder eines Elternteils und eines Kindes an einem Erbhof nur dann im Rahmen einer letztwilligen Verfügung zur Anwendung, wenn der überlebende Miteigentümer die Rechtsposition des Alleineigentümers erlangt.