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§ 8 AnerbenG

ÖJZ-LeitsatzkarteiErbrechtÖJZ-LSK 2006/145 Heft 13 v. 1.7.2006

§ 8 AnerbenG

Das Anerbengesetz gelangt im Fall des Miteigentums zweier Ehepartner oder eines Elternteils und eines Kindes an einem Erbhof nur dann im Rahmen einer letztwilligen Verfügung zur Anwendung, wenn der überlebende Miteigentümer die Rechtsposition des Alleineigentümers erlangt.

OGH, 16.02.2006, 6 Ob 317/05v

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