§ 345 Abs 1 Z 5 StPO; § 248 Abs 1 StPO; § 281 Abs 1 Z 4 StPO
Der Angeklagte ist auch legitimiert, Fragen an Hilfspersonen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, die in dessen Auftrag eine testpsychologische Begutachtung des Angeklagten vornehmen, zu richten.