§ 44 Abs 1 lit a FinStrG; § 5 Abs 3 TabMG 1996
Die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit des Handels mit Tabakprodukten bestimmt sich nach den Vorgaben des TabMG 1996. Die Strafbarkeit des vor dem 14.08.2002 verwirklichten Handels mit Monopolgegenständen, der unter § 44 Abs 1 lit b FinStrG zu subsumieren ist, bleibt daher aufrecht.