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§ 44 Abs 1 lit a FinStrG; § 5 Abs 3 TabMG 1996

ÖJZ-LeitsatzkarteiFinanzrechtÖJZ-LSK 2006/156 Heft 13 v. 1.7.2006

§ 44 Abs 1 lit a FinStrG; § 5 Abs 3 TabMG 1996

Die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit des Handels mit Tabakprodukten bestimmt sich nach den Vorgaben des TabMG 1996. Die Strafbarkeit des vor dem 14.08.2002 verwirklichten Handels mit Monopolgegenständen, der unter § 44 Abs 1 lit b FinStrG zu subsumieren ist, bleibt daher aufrecht.

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