§ 16 Abs 1 StGB
Bei Flucht oder Abwehrhandlungen des Opfers liegt in aller Regel keine freiwillige Beendigung der Tatvollendung vor, was somit auch der Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch entgegensteht.
OGH, 28.03.2006, 11 Os 2/06p
§ 16 Abs 1 StGB
Bei Flucht oder Abwehrhandlungen des Opfers liegt in aller Regel keine freiwillige Beendigung der Tatvollendung vor, was somit auch der Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch entgegensteht.
OGH, 28.03.2006, 11 Os 2/06p