§ 26 GewO 1994; § 340 Abs 3 GewO 1994
Sofern im Anmeldungszeitpunkt ein Ausschlussgrund gegeben ist, muss die Behörde eine Untersagung nach § 340 Abs 3 GewO 1994 ungeachtet eines späteren Nachsichtsantrags veranlassen.
VwGH, 18.05.2005, 2005/04/0076
§ 26 GewO 1994; § 340 Abs 3 GewO 1994
Sofern im Anmeldungszeitpunkt ein Ausschlussgrund gegeben ist, muss die Behörde eine Untersagung nach § 340 Abs 3 GewO 1994 ungeachtet eines späteren Nachsichtsantrags veranlassen.
VwGH, 18.05.2005, 2005/04/0076