§ 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994; § 75 Abs 2 GewO 1994; § 2 Abs 5 WEG 2002; § 18 Abs 1 WEG 2002
Die gewerbebehördlichen Nachbarrechte anlässlich der Bewilligung einer Betriebsanlage stehen nicht nur einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu.