§ 2 Abs 2 Z 3 GSGG; § 3 Abs 1 Z 3 nö GSLG
Vor der Begründung eines Bringungsrechts auf einer Liegenschaft muss der Verwendungszweck der Liegenschaft berücksichtigt werden und die Möglichkeit mit der geringsten Eingriffsintensität gewählt werden.
VwGH, 02.06.2005, 2004/07/0089, 0093, 0094