§ 289 StPO; § 21 Abs 1 StPO
Bei Aufhebung des Urteilspruchs bezüglich der Begehung einzelner von mehreren Anlasstaten muss zwingend auch die Einweisungsanordnung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aufgehoben werden.
OGH, 14.02.2006, 11 Os 95/05p